Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:17. Januar 2012

Wie ist der Begriff "Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform" beim Verbot der Vorderschaftrepetierflinten auszulegen?

Der Begriff „kürzest mögliche Verwendungsform“ bezieht sich auf die Waffe im schussfähigen Zustand.

Da eine Beseitigung der Verbotsmerkmale durch Umrüstung möglich ist, werden vom BKA keine Ausnahmegenehmigungen erteilt.

Dies gilt ebenfalls für Vorderschaftrepetierflinten mit Kurzwaffengriff anstelle eines Hinterschaftes und Vorderschaftrepetierflinten, bei denen die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt.