Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:20. April 2007

Warum reicht der „Quick-Freeze“-Ansatz nicht aus?

Beim „Quick-Freeze“ sollen Verkehrsdaten erst auf Anordnung gespeichert werden. Insofern ist für eine Datensicherung per „Quick-Freeze“ die Identifizierung des Täters bzw. des von ihm genutzten Anschlusses eine Grundvoraussetzung. Gerade bei Straftaten, die online vereinbart, angestoßen oder begangen werden, muss der Täter bzw. der von ihm genutzte Anschluss jedoch erst über die verdächtige IP-Adresse identifiziert werden. Ist diese nicht gespeichert, kann auch nichts eingefroren werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil von 2010 festgestellt, dass das „Quick-Freeze“-Verfahren keine vergleichbar effektive Alternative zu der Speicherung von IP-Adressen bei den Providern darstellt, die dann durch die Strafverfolgungsbehörden in den gesetzlich vorgesehen Fällen abgefragt werden können.