Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:26. Juli 2019

Besteht für die Personen auf den "Listen" eine Gefahr?

Die alleinige Tatsache, dass eine Person auf einer "Liste" aufgeführt wird, entfaltet nicht zwangsläufig eine Gefährdungsrelevanz. Es kann aber im Einzelfall sein, dass weitere Erkenntnisse – die nicht im Zusammenhang mit einer Listung stehen –  hinzukommen, die eine Gefährdung begründen. Ist dies der Fall, ergreift die örtlich zuständige Polizei die notwendigen Maßnahmen, um etwaige Gefahren abzuwenden.