Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:09. Mai 2019

Welche Schritte unternimmt die Polizei meist vor einer Öffentlichkeitsfahndung?

Staatsanwaltschaft und Polizei sind verpflichtet, vor der Einleitung der Öffentlichkeitsfahndung zunächst mildere Mittel (Maßnahmen, die weniger in die Rechte der Betroffenen eingreifen) zu prüfen und gegebenenfalls anzuwenden, um unbekannte Tatverdächtige oder Zeugen und Zeuginnen zu identifizieren oder zu lokalisieren. Da sie stark in die Persönlichkeitsrechte der Gesuchten eingreift, ist sie selten der erste Schritt. Erste Maßnahmen sind beispielsweise die Auswertung vorhandener Spuren, Zeugenbefragungen, polizeiliche Ermittlungen oder Fahndungen in den polizeilichen Informationssystemen. Auch die auf eine bestimmte Personengruppe begrenzte Öffentlichkeitsfahndung geht, sofern sie in der konkreten Fallkonstellation erfolgversprechend ist, einer allgemeinen Öffentlichkeitsfahndung voraus. Erst wenn diese Maßnahmen erfolglos bleiben oder absehbar keinen Erfolg versprechen, wendet sich die Polizei an die allgemeine Öffentlichkeit. Die polizeilichen Maßnahmen orientieren sich dabei am geltenden Rechtsrahmen und unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Für die Anordnung der Öffentlichkeitsfahndung ist grundsätzlich das Gericht verantwortlich. Lediglich bei Gefahr im Verzug können die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen die Öffentlichkeitsfahndung unmittelbar einleiten.