Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:29. Januar 2015

Werden diese Personen an der Wiedereinreise nach Deutschland gehindert?

Deutsche Staatsangehörige können nicht an der Wiedereinreise nach Deutschland gehindert werden. Nicht-deutsche Staatsangehörige können zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in den sogenannten Schengen-Raum setzt die Einhaltung der Ermächtigungsnorm nach Art. 96 Abs. 2 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) voraus. Mithin muss der Drittstaatsausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit des ausschreibenden Staates darstellen.