Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:29. Januar 2015

Wie wird mit Personen umgegangen, von denen man weiß, dass sie den sogenannten Islamischen Staat (IS) oder andere islamistische Terrororganisationen im Ausland mit Kampfhandlungen unterstützt haben?

Gegen Personen, die nachweislich an Kampfhandlungen im Ausland teilgenommen haben, prüfen die zuständigen Staatsanwaltschaften die Einleitung von Ermittlungsverfahren, z. B. nach §§ 89a, 129a, b StGB. Aktuell werden sowohl in den Landeskriminalämtern als auch im BKA entsprechende Ermittlungsverfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaften geführt. Die Geltung des deutschen Strafrechts für Auslandsstraftaten ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Die o. a. Tatbestände können aber auch bereits durch Tathandlungen in Deutschland erfüllt werden.


Darüber hinaus wird die Anwendung des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) geprüft. In diesem Falle wären die §§ 6 (Völkermord), 7 (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) sowie 8-12 (Kriegsverbrechen) VStGB einschlägig.